Verschiedene EU-Länder, wie zum Beispiel Spanien und Österreich, haben Gesetze eingeführt, die Unternehmen, die ihre Produkte an Endverbraucherinnen und Endverbraucher vertreiben und keinen eigenen Firmensitz im jeweiligen Land haben, dazu verpflichten, offiziell registrierte Bevollmächtigte für die Erfüllung Ihrer EPR Verpflichtungen im Kontext von Verpackungen zu bestellen. In Deutschland müssen registrierungspflichtige Unternehmen, die keine Niederlassung im Land haben, einen Bevollmächtigten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz beauftragen, der sie im Land für EPR Verpflichtungen vertritt. Weitere Länder haben bereits ähnliche Gesetzgebungen fixiert. Hintergrund dieser Gesetzgebungen ist der Gedanke der erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility – EPR), die Hersteller für den gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte und Verpackungen in die Verantwortung nimmt. Zu den allgemeinen Aufgaben, die im Namen des Herstellers wahrgenommen werden, gehören: die Übermittlung von Berichten und Daten an die Regulierungsbehörden, der Abschluss von Verträgen und die Koordinierung mit den Organisationen für die Herstellerverantwortung, die Gewährleistung der Einhaltung der EPR-Verpflichtungen und die Funktion als Ansprechpartner für Interessengruppen und Regulierungsbehörden. Teilweise können/müssen gewisse Aufgaben, wie unter anderem die Registrierung im Herstellerregister von einem bevollmächtigen Vertreter in dem jeweiligen Land übernommen werden.