Die Bagatellgrenze gilt als überschritten, wenn Unternehmen mehr als 50 Tonnen Papier, Karton oder Pappe, 80 Tonnen Glas und 30 Tonnen Leichtverpackungen (und andere Fraktionen) in Verkehr bringen. Wird die Bagatellgrenze überschritten, muss eine jährliche Vollständigkeitserklärung abgegeben werden.